Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 15.06.1995 — BGBl. Nr. 388/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute15.06.1995 BGBl. Nr. 388/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einsparung von Energie (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1995,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

15.06.1995BGBl. Nr. 388/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

ABSCHNITT römisch sechs
Individuelle Heizkostenabrechnung

Artikel 10

Installierung von Geräten zur Feststellung des Verbrauches

  1. Absatz eins,Bei der Errichtung von gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen in Gebäuden mit mehr als drei Wohn- oder Geschäftseinheiten, für die die Heizkosten auf die Benützer der Einheiten aufgeteilt werden, werden Geräte zur Feststellung der individuellen Energieverbrauchsanteile in den einzelnen Einheiten zu installieren sein. Solche Geräte werden nicht geeicht sein, jedoch eine ausreichende Genauigkeit aufweisen müssen.
  2. Absatz 2,Wenn die Wärme von einer Wärmeerzeugungsanlage bezogen wird, die mehrere Wärmeversorgungseinheiten bedient, wird – sofern nicht bei jeder einzelnen Wohn- oder Geschäftseinheit ein geeichter Wärmezähler angebracht ist – zumindest ein geeichter Wärmezähler möglichst in unmittelbarer Nähe der Versorgungseinheit angebracht werden müssen.

Schlagworte

Wohneinheit

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

10001391

Dokumentnummer

NOR12015457

Alte Dokumentnummer

N1199548543J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/388/A10/NOR12015457