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Art. 5

Fassungen
ab 15.06.1995 — BGBl. Nr. 388/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute15.06.1995 BGBl. Nr. 388/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einsparung von Energie (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1995,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

15.06.1995BGBl. Nr. 388/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

ABSCHNITT römisch drei
Energiesparende Maßnahmen bei der Aufbereitung von Warmwasser sowie der Beheizung von Gebäuden

Artikel 5

Typenprüfung von Kleinfeuerungen

  1. Absatz eins,Kleinfeuerungen im Sinne dieser Vereinbarung sind Feuerstätten bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 350 kW, die dazu bestimmt sind, Nutzwärme für die Raumheizung (allenfalls auch gleichzeitig für das Kochen) oder Warmwasserbereitung abzugeben.
  2. Absatz 2,Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn für sie oder ihre Bauteile der Nachweis einer Einzel- oder Typenprüfung einschließlich des Nachweises der Einhaltung der Wirkungsgrade (Artikel 6,) vorliegt.
  3. Absatz 3,Die besonderen Voraussetzungen für den Nachweis der Einzel- oder Typenprüfung gemäß Absatz 2, werden in einer eigenen Vereinbarung der Länder gemäß Artikel 15 a, B-VG festgelegt.

Schlagworte

Einzelprüfung

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

10001391

Dokumentnummer

NOR12015452

alte Dokumentnummer

N1199548538J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/388/A5/NOR12015452