Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 421/1995Bundesgesetzblatt Nr. 421 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/17 Gebietskörperschaften
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Die Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluß von Vereinbarungen im Sinne dieses Abkommens, deren Abschluß selbst und die Beendigung ihrer Wirksamkeit erfolgen im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften jedes der Vertragsstaaten.
(2)Absatz 2,Vereinbarungen, die auf der Grundlage dieses Abkommens abgeschlossen werden, können ausschließlich eine Haftung der vertragschließenden Körperschaften nach sich ziehen und zu keinen finanziellen Belastungen des italienischen Staatshaushalts und des österreichischen Bundeshaushalts, sei es in direkter oder indirekter Form, führen.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12015477
Alte Dokumentnummer
N1199548930J