Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.08.1995 — BGBl. Nr. 421/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.08.1995 BGBl. Nr. 421/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 421 aus 1995,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.08.1995BGBl. Nr. 421/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

19/17 Gebietskörperschaften

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Die Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluß von Vereinbarungen im Sinne dieses Abkommens, deren Abschluß selbst und die Beendigung ihrer Wirksamkeit erfolgen im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften jedes der Vertragsstaaten.
  2. Absatz 2,Vereinbarungen, die auf der Grundlage dieses Abkommens abgeschlossen werden, können ausschließlich eine Haftung der vertragschließenden Körperschaften nach sich ziehen und zu keinen finanziellen Belastungen des italienischen Staatshaushalts und des österreichischen Bundeshaushalts, sei es in direkter oder indirekter Form, führen.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10001392

Dokumentnummer

NOR12015477

Alte Dokumentnummer

N1199548930J