Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 421/1995Bundesgesetzblatt Nr. 421 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
19/17 Gebietskörperschaften
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Allfällige Fragen betreffend die Auslegung dieses Abkommens werden auf diplomatischem Weg geprüft.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen kann jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden; es tritt sechs Monate nach dem Zugang der Kündigung außer Kraft.
(3)Absatz 3,Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsstaaten einander den Abschluß der nach ihrem innerstaatlichen Recht erforderlichen verfassungsrechtlichen Verfahren notifiziert haben.
Geschehen zu Wien, am 27. Jänner 1993 in zwei Ausfertigungen, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12015479
Alte Dokumentnummer
N1199548932J