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Art. 7

Fassungen
ab 01.08.1995 — BGBl. Nr. 421/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.08.1995 BGBl. Nr. 421/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 421 aus 1995,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.08.1995BGBl. Nr. 421/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

19/17 Gebietskörperschaften

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Allfällige Fragen betreffend die Auslegung dieses Abkommens werden auf diplomatischem Weg geprüft.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen kann jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden; es tritt sechs Monate nach dem Zugang der Kündigung außer Kraft.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsstaaten einander den Abschluß der nach ihrem innerstaatlichen Recht erforderlichen verfassungsrechtlichen Verfahren notifiziert haben.

    Geschehen zu Wien, am 27. Jänner 1993 in zwei Ausfertigungen, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10001392

Dokumentnummer

NOR12015479

Alte Dokumentnummer

N1199548932J