Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorläufiges Sekretariat des Donauschutzübereinkommens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1995Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 6 in Verbindung mit dem Abkommen BGBl. Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 6, in Verbindung mit dem Abkommen Bundesgesetzblatt
III Nr. 227/2001.römisch drei Nr. 227 aus 2001,.
Text
§ 3. (1) Dem Leiter des vorläufigen Sekretariats des Donauschutzübereinkommens und seinen Stellvertretern werden Privilegien und Immunitäten in jenem Umfang eingeräumt, wie sie den leitenden Angestellten der Vereinten Nationen in Österreich (Dienstgrad P-5 oder darüber) eingeräumt werden.Paragraph 3, (1) Dem Leiter des vorläufigen Sekretariats des Donauschutzübereinkommens und seinen Stellvertretern werden Privilegien und Immunitäten in jenem Umfang eingeräumt, wie sie den leitenden Angestellten der Vereinten Nationen in Österreich (Dienstgrad P-5 oder darüber) eingeräumt werden.
(2)Absatz 2,Den übrigen Bediensteten des vorläufigen Sekretariats werden Privilegien und Immunitäten in jenem Umfang eingeräumt, wie sie den Angestellten der Vereinten Nationen in Österreich mit dem Dienstgrad P-4 oder darunter eingeräumt werden.
(3)Absatz 3,Alle Bediensteten des vorläufigen Sekretariats unterstehen dem österreichischen Sozialversicherungsrecht, ausgenommen die Bediensteten, die von einem anderen Staat als Österreich in das vorläufige Sekretariat entsendet werden und deren Besoldung während ihrer Tätigkeit im vorläufigen Sekretariat unmittelbar durch diesen Staat erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009
Dokumentnummer
NOR12015482
Alte Dokumentnummer
N1199549519J