Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
05.08.1995 bis 31.10.2001 — BGBl. Nr. 501/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 305.08.199531.10.2001 BGBl. Nr. 501/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorläufiges Sekretariat des Donauschutzübereinkommens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

05.08.1995BGBl. Nr. 501/1995

Außerkrafttretensdatum

31.10.2001

Index

12/02 Privilegien, Immunitäten

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 6, in Verbindung mit dem Abkommen Bundesgesetzblatt

römisch drei Nr. 227 aus 2001,.

Text

Paragraph 3, (1) Dem Leiter des vorläufigen Sekretariats des Donauschutzübereinkommens und seinen Stellvertretern werden Privilegien und Immunitäten in jenem Umfang eingeräumt, wie sie den leitenden Angestellten der Vereinten Nationen in Österreich (Dienstgrad P-5 oder darüber) eingeräumt werden.

  1. Absatz 2,Den übrigen Bediensteten des vorläufigen Sekretariats werden Privilegien und Immunitäten in jenem Umfang eingeräumt, wie sie den Angestellten der Vereinten Nationen in Österreich mit dem Dienstgrad P-4 oder darunter eingeräumt werden.
  2. Absatz 3,Alle Bediensteten des vorläufigen Sekretariats unterstehen dem österreichischen Sozialversicherungsrecht, ausgenommen die Bediensteten, die von einem anderen Staat als Österreich in das vorläufige Sekretariat entsendet werden und deren Besoldung während ihrer Tätigkeit im vorläufigen Sekretariat unmittelbar durch diesen Staat erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009

Gesetzesnummer

10001393

Dokumentnummer

NOR12015482

Alte Dokumentnummer

N1199549519J