Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorläufiges Sekretariat des Donauschutzübereinkommens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1995Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 6 in Verbindung mit dem Abkommen BGBl. Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 6, in Verbindung mit dem Abkommen Bundesgesetzblatt
III Nr. 227/2001.römisch drei Nr. 227 aus 2001,.
Text
§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des zwischen der Republik Österreich und der Kommission des Donauschutzübereinkommens abzuschließenden Amtssitzabkommens außer Kraft. In diesem Amtssitzabkommen ist auch der Übergang der vom vorläufigen Sekretariat des Donauschutzübereinkommens erworbenen Rechte und Pflichten zu regeln. Paragraph 6, Dieses Bundesgesetz tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des zwischen der Republik Österreich und der Kommission des Donauschutzübereinkommens abzuschließenden Amtssitzabkommens außer Kraft. In diesem Amtssitzabkommen ist auch der Übergang der vom vorläufigen Sekretariat des Donauschutzübereinkommens erworbenen Rechte und Pflichten zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009
Dokumentnummer
NOR12015485
Alte Dokumentnummer
N1199549522J