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§ 3 AFV

Fassungen
01.03.1996 bis 31.12.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.03.199631.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 510/2002
§ 301.10.199529.02.1996 BGBl. Nr. 560/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADV-Form Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 510 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.03.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 510/2002

Abkürzung

AFV

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 22/02 Zivilprozessordnung, 23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 3, (1) Im Fall des Paragraph 2, dürfen im Formblatt vorgedruckte Textteile, Schreibfelder und ganze Feldgruppen samt den jeweiligen Überschriften entfallen, wenn sie nicht erforderlich sind. Ebenso brauchen Hinweise, die sich lediglich an den Antragsteller richten, nicht wiedergegeben zu werden; dies gilt insbesondere auch für Hinweise auf die Mutwillensstrafe bzw. sonstige Rechtsfolgen unrichtiger Angaben im Antrag.

  1. Absatz 2,Wäre in einem Formblatt nach Paragraph eins, ein Schreibfeld durch Ankreuzen und/oder Eintragen von Daten auszufüllen, so ist im formatierten Schriftsatz nach Paragraph 2, der Code und die volle Bezeichnung dieses Schreibfeldes anzuführen.
  2. Absatz 3,Für gerichtliche Erledigungen ist auf der ersten Seite rechts unten Raum im Ausmaß von mindestens 100 mm Breite und 120 mm Höhe freizulassen.

Gesetzesnummer

10001395

Dokumentnummer

NOR12015651

Alte Dokumentnummer

N1199653543J