Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADV-Form Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 510/2002Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 510 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 22/02 Zivilprozessordnung, 23/04 Exekutionsordnung
Text
§ 3. (1) Im Fall des § 2 dürfen im Formblatt vorgedruckte Textteile, Schreibfelder und ganze Feldgruppen samt den jeweiligen Überschriften entfallen, wenn sie nicht erforderlich sind. Ebenso brauchen Hinweise, die sich lediglich an den Antragsteller richten, nicht wiedergegeben zu werden; dies gilt insbesondere auch für Hinweise auf die Mutwillensstrafe bzw. sonstige Rechtsfolgen unrichtiger Angaben im Antrag.Paragraph 3, (1) Im Fall des Paragraph 2, dürfen im Formblatt vorgedruckte Textteile, Schreibfelder und ganze Feldgruppen samt den jeweiligen Überschriften entfallen, wenn sie nicht erforderlich sind. Ebenso brauchen Hinweise, die sich lediglich an den Antragsteller richten, nicht wiedergegeben zu werden; dies gilt insbesondere auch für Hinweise auf die Mutwillensstrafe bzw. sonstige Rechtsfolgen unrichtiger Angaben im Antrag.
(2)Absatz 2,Wäre in einem Formblatt nach § 1 ein Schreibfeld durch Ankreuzen und/oder Eintragen von Daten auszufüllen, so ist im formatierten Schriftsatz nach § 2 der Code und die volle Bezeichnung dieses Schreibfeldes anzuführen.Wäre in einem Formblatt nach Paragraph eins, ein Schreibfeld durch Ankreuzen und/oder Eintragen von Daten auszufüllen, so ist im formatierten Schriftsatz nach Paragraph 2, der Code und die volle Bezeichnung dieses Schreibfeldes anzuführen.
(3)Absatz 3,Für gerichtliche Erledigungen ist auf der ersten Seite rechts unten Raum im Ausmaß von mindestens 100 mm Breite und 120 mm Höhe freizulassen.
Dokumentnummer
NOR12015651
Alte Dokumentnummer
N1199653543J