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§ 6 AFV

Fassungen
01.10.1995 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 560/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.10.199531.12.2002 BGBl. Nr. 560/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 510/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADV-Form Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 510 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.10.1995BGBl. Nr. 560/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 510/2002

Abkürzung

AFV

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 22/02 Zivilprozessordnung, 23/04 Exekutionsordnung

Text

Gekürzte Urschriften, gekürzte Ausfertigungen

Paragraph 6, (1) Wird eine Enderledigung mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung hergestellt und werden die Kosten automatisch berechnet, so braucht in der gekürzten Urschrift der Betrag der bestimmten Kosten nicht errechnet zu werden.

  1. Absatz 2,Können bestimmte Erledigungen nicht mit Hilfe der ADV hergestellt werden, so sind gekürzte Ausfertigungen mit Hilfe der in den Anlagen Anmerkung, Anlagen nicht darstellbar) angeführten Stampiglien zu erstellen. Diese Form der Ausfertigung bedarf keiner ausdrücklichen Anordnung in der Erledigung.
  2. Absatz 3,Sind einem bei einem umgestellten Gericht eingebrachten Schriftsatz nicht die für die Ausfertigung nach Absatz 2, erforderliche Anzahl von Gleichschriften oder Halbschriften angeschlossen, so hat das Gericht an deren Stelle Ablichtungen herzustellen.
  3. Absatz 4,Ausfertigungen nach Absatz 2,, die an andere Parteien oder Beteiligte als den Antragsteller zugestellt werden, hat das Gericht zur leichten und sicheren Erfaßbarkeit des Inhalts Erläuterungen anzuschließen.

Schlagworte

Kopie, Fotokopie, Stempel, Belehnung, Zahlungsbefehl, Exekutionsbewilligung

Gesetzesnummer

10001395

Dokumentnummer

NOR12015499

Alte Dokumentnummer

N1199550082J