Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADV-Form Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 510/2002Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 510 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 22/02 Zivilprozessordnung, 23/04 Exekutionsordnung
Text
Gekürzte Urschriften, gekürzte Ausfertigungen
§ 6. (1) Wird eine Enderledigung mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung hergestellt und werden die Kosten automatisch berechnet, so braucht in der gekürzten Urschrift der Betrag der bestimmten Kosten nicht errechnet zu werden.Paragraph 6, (1) Wird eine Enderledigung mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung hergestellt und werden die Kosten automatisch berechnet, so braucht in der gekürzten Urschrift der Betrag der bestimmten Kosten nicht errechnet zu werden.
(2)Absatz 2,Können bestimmte Erledigungen nicht mit Hilfe der ADV hergestellt werden, so sind gekürzte Ausfertigungen mit Hilfe der in den Anlagen (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) angeführten Stampiglien zu erstellen. Diese Form der Ausfertigung bedarf keiner ausdrücklichen Anordnung in der Erledigung.Können bestimmte Erledigungen nicht mit Hilfe der ADV hergestellt werden, so sind gekürzte Ausfertigungen mit Hilfe der in den Anlagen Anmerkung, Anlagen nicht darstellbar) angeführten Stampiglien zu erstellen. Diese Form der Ausfertigung bedarf keiner ausdrücklichen Anordnung in der Erledigung.
(3)Absatz 3,Sind einem bei einem umgestellten Gericht eingebrachten Schriftsatz nicht die für die Ausfertigung nach Abs. 2 erforderliche Anzahl von Gleichschriften oder Halbschriften angeschlossen, so hat das Gericht an deren Stelle Ablichtungen herzustellen.Sind einem bei einem umgestellten Gericht eingebrachten Schriftsatz nicht die für die Ausfertigung nach Absatz 2, erforderliche Anzahl von Gleichschriften oder Halbschriften angeschlossen, so hat das Gericht an deren Stelle Ablichtungen herzustellen.
(4)Absatz 4,Ausfertigungen nach Abs. 2, die an andere Parteien oder Beteiligte als den Antragsteller zugestellt werden, hat das Gericht zur leichten und sicheren Erfaßbarkeit des Inhalts Erläuterungen anzuschließen.Ausfertigungen nach Absatz 2,, die an andere Parteien oder Beteiligte als den Antragsteller zugestellt werden, hat das Gericht zur leichten und sicheren Erfaßbarkeit des Inhalts Erläuterungen anzuschließen.
Schlagworte
Kopie, Fotokopie, Stempel, Belehnung, Zahlungsbefehl,
Exekutionsbewilligung
Dokumentnummer
NOR12015499
Alte Dokumentnummer
N1199550082J