Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übertragung des Rechtes zur Ernennung an Leiter von Dienstbehörden
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 170/2004Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
§ 1. Den Präsidenten/Präsidentinnen der Finanzlandesdirektionen, dem/der Gouverneur/in des Österreichischen Postsparkassenamtes, dem/der Präsidenten/Präsidentin der Finanzprokuratur, dem/der Präsidenten/Präsidentin des Unabhängigen Finanzsenates und dem/der Leiter/in des Bundespensionsamtes wird das Recht zur Ernennung auf die im § 2 genannten Planstellen übertragen. Paragraph eins, Den Präsidenten/Präsidentinnen der Finanzlandesdirektionen, dem/der Gouverneur/in des Österreichischen Postsparkassenamtes, dem/der Präsidenten/Präsidentin der Finanzprokuratur, dem/der Präsidenten/Präsidentin des Unabhängigen Finanzsenates und dem/der Leiter/in des Bundespensionsamtes wird das Recht zur Ernennung auf die im Paragraph 2, genannten Planstellen übertragen.
Dokumentnummer
NOR40039968