Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 511/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 735/1995Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 3. (1) Einrichtungen der OSZE mit Sitz in Österreich sowie ihren Bediensteten werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie für die Vereinten Nationen in Wien und ihre vergleichbaren Angestellten auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen bestehen.Paragraph 3, (1) Einrichtungen der OSZE mit Sitz in Österreich sowie ihren Bediensteten werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie für die Vereinten Nationen in Wien und ihre vergleichbaren Angestellten auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen bestehen.
(2)Absatz 2,Bediensteten von Einrichtungen der OSZE ohne Sitz in Österreich, die sich in Ausübung ihrer Funktion in Österreich aufhalten, werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie in Österreich für beauftragte Sachverständige der Vereinten Nationen auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen bestehen.
Dokumentnummer
NOR12015523
Alte Dokumentnummer
N1199551513J