Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 511/1993 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 84/2018Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3aParagraph 3 a
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 3a.Paragraph 3 a,
Vertretern des amtierenden Vorsitzenden und deren Mitarbeitern, die sich in Ausübung ihrer Funktion in Österreich aufhalten, sowie den Büros dieser Vertreter in Österreich werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie für die Ständigen Vertretungen und ihre Mitglieder bei den Vereinten Nationen in Wien auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen bestehen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2002
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Dokumentnummer
NOR40036035