Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 511/1993 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 84/2018Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 4.Paragraph 4,
Den ständigen ausländischen Vertretungen oder Delegationen der OSZE-Mitgliedstaaten zu den in § 1 genannten Einrichtungen sowie deren Mitgliedern werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie für die Ständigen Vertretungen und ihre Mitglieder bei den Vereinten Nationen in Wien auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen bestehen. Den ständigen ausländischen Vertretungen oder Delegationen der OSZE-Mitgliedstaaten zu den in Paragraph eins, genannten Einrichtungen sowie deren Mitgliedern werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie für die Ständigen Vertretungen und ihre Mitglieder bei den Vereinten Nationen in Wien auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen bestehen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 735/1995
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Dokumentnummer
NOR12015524
Alte Dokumentnummer
N1199551514J