Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 511/1993 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 84/2018Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 5.Paragraph 5,
Mitgliedern ausländischer Delegationen, die an Konferenzen, Treffen und Seminaren der OSZE in Österreich teilnehmen, sowie Vertretern der Teilnehmerstaaten der OSZE, die Beobachtungs- oder Überprüfungstätigkeiten in Österreich gemäß den im Rahmen der OSZE getroffenen Vereinbarungen in den Bereichen Rüstungskontrolle, Abrüstung oder Vertrauens- und Sicherheitsbildung durchführen, werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie für Vertreter der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen bei Tagungen der Vereinten Nationen in Wien auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen bestehen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 735/1995
Schlagworte
Beobachtungstätigkeit, Vertrauensbildung
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Dokumentnummer
NOR12015525
Alte Dokumentnummer
N1199551515J