Rechtstracker.at

§ 5a

Fassungen
05.10.2002 bis 31.05.2018 — BGBl. I Nr. 157/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5a05.10.200231.05.2018 BGBl. I Nr. 157/2002 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 84/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 a

Inkrafttretensdatum

05.10.2002BGBl. I Nr. 157/2002

Außerkrafttretensdatum

31.05.2018aufgehoben durch BGBl. III Nr. 84/2018

Index

12/02 Privilegien, Immunitäten

Text

Paragraph 5 a,

  1. Absatz eins,Die in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Einrichtungen, die in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Büros, die Bediensteten dieser Einrichtungen und Büros und die in Paragraph 3 a, genannten Vertreter, Mitarbeiter und Büros sind von allen Pflichtbeiträgen an die österreichischen Sozialversicherungseinrichtungen befreit.
  2. Absatz 2,Die in Paragraph 3, Absatz eins und 2 genannten Bediensteten haben das Recht, jedem einzelnen Zweig der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Diese Versicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.
  3. Absatz 3,Die in Absatz 2, genannten Personen können das Recht nach Absatz 2, binnen drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Paragraphen oder binnen drei Monaten nach dem Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses in Österreich bei der Einrichtung oder dem Büro durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung geltend machen.
  4. Absatz 4,Die Versicherung nach Absatz 2, beginnt in dem gewählten Zweig mit dem Beginn der Beschäftigung in Österreich bei der Einrichtung oder dem Büro, wenn die Erklärung binnen sieben Tagen nach In-Kraft-Treten dieses Paragraphen oder nach Beginn der Beschäftigung abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.
  5. Absatz 5,Die Versicherung endet mit dem Ende der Beschäftigung in Österreich bei der Einrichtung oder dem Büro.
  6. Absatz 6,Die in Absatz 2, genannten Personen haben für die Dauer der Versicherung die Beiträge zur Gänze an die Wiener Gebietskrankenkasse zu entrichten.
  7. Absatz 7,Die nach Absatz 3, abzugebenden Erklärungen werden von der Einrichtung oder dem Büro der Wiener Gebietskrankenkasse übermittelt. Die Einrichtung oder das Büro erteilt der Wiener Gebietskrankenkasse auf Ersuchen die für die Durchführung der Versicherung erforderlichen Auskünfte.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2002

Schlagworte

Krankenversicherung, Unfallversicherung

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10001402

Dokumentnummer

NOR40036036