Rechtstracker.at

§ 5b

Fassungen
01.06.2002 bis 31.05.2018 — BGBl. I Nr. 157/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5b01.06.200231.05.2018 BGBl. I Nr. 157/2002 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 84/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 b

Inkrafttretensdatum

01.06.2002BGBl. I Nr. 157/2002

Außerkrafttretensdatum

31.05.2018aufgehoben durch BGBl. III Nr. 84/2018

Index

12/02 Privilegien, Immunitäten

Text

Paragraph 5 b,

  1. Absatz eins,Den ausländischen Delegationen der Teilnehmerstaaten an Tagungen im Rahmen des Vertrags über den Offenen Himmel und ihren Mitgliedern werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie für die Ständigen Vertretungen und ihre Mitglieder bei den Vereinten Nationen in Wien auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen bestehen.
  2. Absatz 2,Luftfahrzeuge, die an Beobachtungsflügen im Rahmen des Vertrags über den Offenen Himmel teilnehmen, genießen dieselben Immunitäten von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung wie die einer diplomatischen Mission nach Artikel 22, Absatz 3, des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,. Das Personal solcher Luftfahrzeuge genießt während der Durchreise durch Österreich die Privilegien und Immunitäten, die Diplomaten nach Artikel 40, Absatz eins, dieses Übereinkommens genießen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2002

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10001402

Dokumentnummer

NOR40036037