Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesgesetzblatt 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 660/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2003Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
18 Kundmachungswesen
Text
§ 5. (1) Nachträgliche Ausdrucke bereits erschienener Bundesgesetzblätter sind als „Nachdruck'' zu bezeichnen. Mittlerweile erfolgte Berichtigungen sind zu berücksichtigen.Paragraph 5, (1) Nachträgliche Ausdrucke bereits erschienener Bundesgesetzblätter sind als „Nachdruck'' zu bezeichnen. Mittlerweile erfolgte Berichtigungen sind zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Die Herstellung des Bundesgesetzblattes hat auf solche Art und Weise zu erfolgen, daß aus seiner authentischen Fassung alle anderen Erscheinungsformen ableitbar sind.
(3)Absatz 3,Es ist zulässig, Bundesgesetzblätter auch auf andere technische Art zur Verfügung zu stellen.
Dokumentnummer
NOR12015592
Alte Dokumentnummer
N1199643932L