Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesgesetzblatt 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 660/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2003Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
18 Kundmachungswesen
Text
§ 6. (1) Der Bezug des Bundesgesetzblattes ist nach Möglichkeit zu erleichtern, der Preis nach Maßgabe der Gestehungskosten festzusetzen.Paragraph 6, (1) Der Bezug des Bundesgesetzblattes ist nach Möglichkeit zu erleichtern, der Preis nach Maßgabe der Gestehungskosten festzusetzen.
(2)Absatz 2,Werden auf Grund eines Beschlusses des Nationalrates nach Art. 49 Abs. 2 B-VG oder auf Grund einer Verordnung nach § 2 Abs. 6 ein Staatsvertrag, einzelne Teile eines Staatsvertrages oder eine im § 2 Abs. 1 Z 2 bezeichnete Rechtsvorschrift oder eine kundzumachende ausländische Rechtsvorschrift nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, so hat jedermann das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten von den auflegenden Stellen Kopien zu erhalten.Werden auf Grund eines Beschlusses des Nationalrates nach Artikel 49, Absatz 2, B-VG oder auf Grund einer Verordnung nach Paragraph 2, Absatz 6, ein Staatsvertrag, einzelne Teile eines Staatsvertrages oder eine im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, bezeichnete Rechtsvorschrift oder eine kundzumachende ausländische Rechtsvorschrift nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, so hat jedermann das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten von den auflegenden Stellen Kopien zu erhalten.
Dokumentnummer
NOR12015593
Alte Dokumentnummer
N1199643933L