Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privilegien und Immunitäten - Sekretariat des Wassenaar Arrangements
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 661/1996Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 3Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 3
Text
§ 1.Paragraph eins,
Den ausländischen Delegationen, die am Informationsaustausch über den Export von konventionellen Waffen und doppelverwendungsfähigen Gütern und Technologien (Wassenaar Arrangement) teilnehmen, werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Ständigen Vertretungen und ihren Mitgliedern bei den Vereinten Nationen in Wien auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2011
Dokumentnummer
NOR12015599
alte Dokumentnummer
N1199644026L