Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 721/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2011Bundesgesetzblatt Nr. 721 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
§ 1.Paragraph eins,
Dem Leiter des beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) eingerichteten Personalamtes wird das Recht zur Ernennung der gem. § 17 Abs. 1 des Poststrukturgesetzes der PTA oder einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten auf die in § 2 genannten Planstellen übertragen. Dem Leiter des beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) eingerichteten Personalamtes wird das Recht zur Ernennung der gem. Paragraph 17, Absatz eins, des Poststrukturgesetzes der PTA oder einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten auf die in Paragraph 2, genannten Planstellen übertragen.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2016
Dokumentnummer
NOR12015602
Alte Dokumentnummer
N1199644077L