(2)Absatz 2,Ein Wahlberechtigter mit Hauptwohnsitz im Ausland, der in die Europa-Wählerevidenz (§ 4 EuWEG) eingetragen ist, ist, sofern seine Wohnadresse in der Europa-Wählerevidenz erfasst ist, von der Gemeinde, von der er in die Europa-Wählerevidenz eingetragen wurde, umgehend nach Ausschreibung der Wahl im Postweg über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl zu verständigen. Hierbei ist er über die Möglichkeiten zur Antragstellung, gegebenenfalls auch über eine Antragstellung per Internet, in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist. An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Wahlkarte gemäß § 4 Abs. 6 oder § 12 Abs. 4 EuWEG beantragt haben, sind Wahlkarten zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Wahlkarten-Formulare sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.Ein Wahlberechtigter mit Hauptwohnsitz im Ausland, der in die Europa-Wählerevidenz (Paragraph 4, EuWEG) eingetragen ist, ist, sofern seine Wohnadresse in der Europa-Wählerevidenz erfasst ist, von der Gemeinde, von der er in die Europa-Wählerevidenz eingetragen wurde, umgehend nach Ausschreibung der Wahl im Postweg über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl zu verständigen. Hierbei ist er über die Möglichkeiten zur Antragstellung, gegebenenfalls auch über eine Antragstellung per Internet, in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist. An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Wahlkarte gemäß Paragraph 4, Absatz 6, oder Paragraph 12, Absatz 4, EuWEG beantragt haben, sind Wahlkarten zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Wahlkarten-Formulare sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.