Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 14.01.1996 — BGBl. Nr. 127/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute14.01.1996 BGBl. Nr. 127/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

14.01.1996BGBl. Nr. 127/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 16

Verhaltensregeln für die Parteien – Einstweilige Maßnahmen

  1. Absatz eins,Während des Verfahrens enthalten sich die Streitparteien jeder Handlung, welche die Lage verschärfen oder die Beilegung der Streitigkeit weiter erschweren oder verhindern kann.
  2. Absatz 2,Die Vergleichskommission kann die Parteien der Streitigkeit, mit der sie befaßt ist, auf Maßnahmen hinweisen, die diese ergreifen könnten, um eine Verschärfung der Streitigkeit oder eine Erschwerung ihrer Beilegung zu verhindern.
  3. Absatz 3,Das für eine Streitigkeit gebildete Schiedsgericht kann einstweilige Maßnahmen bezeichnen, die von den Streitparteien gemäß Artikel 26 Absatz 4 ergriffen werden sollten.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2016

Gesetzesnummer

10001438

Dokumentnummer

NOR12015798

Alte Dokumentnummer

N1199654035J