Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1996Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel 16
Verhaltensregeln für die Parteien – Einstweilige Maßnahmen
(1)Absatz eins,Während des Verfahrens enthalten sich die Streitparteien jeder Handlung, welche die Lage verschärfen oder die Beilegung der Streitigkeit weiter erschweren oder verhindern kann.
(2)Absatz 2,Die Vergleichskommission kann die Parteien der Streitigkeit, mit der sie befaßt ist, auf Maßnahmen hinweisen, die diese ergreifen könnten, um eine Verschärfung der Streitigkeit oder eine Erschwerung ihrer Beilegung zu verhindern.
(3)Absatz 3,Das für eine Streitigkeit gebildete Schiedsgericht kann einstweilige Maßnahmen bezeichnen, die von den Streitparteien gemäß Artikel 26 Absatz 4 ergriffen werden sollten.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2016
Dokumentnummer
NOR12015798
Alte Dokumentnummer
N1199654035J