Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1996Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel 2
Vergleichskomissionen und Schiedsgerichte
(1)Absatz eins,Das Vergleichsverfahren wird von einer Vergleichskommission durchgeführt, die für jede einzelne Streitigkeit gebildet wird. Die Kommission setzt sich aus Schlichtern zusammen, die anhand einer gemäß Artikel 3 erstellten Liste bestellt werden.
(2)Absatz 2,Das Schiedsverfahren wird von einem Schiedsgericht durchgeführt, das für jede einzelne Streitigkeit gebildet wird. Das Gericht setzt sich aus Schiedsrichtern zusammen, die anhand einer gemäß Artikel 4 erstellten Liste bestellt werden.
(3)Absatz 3,Die Gesamtheit der Schlichter und Schiedsrichter bildet den Vergleichs- und Schiedsgerichtshof innerhalb der KSZE, im folgenden „Gerichtshof“ genannt.
Schlagworte
Vergleichsgerichtshof
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2016
Dokumentnummer
NOR12015784
alte Dokumentnummer
N1199654021J