Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 14.01.1996 — BGBl. Nr. 127/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute14.01.1996 BGBl. Nr. 127/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

14.01.1996BGBl. Nr. 127/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

KAPITEL römisch drei
VERGLEICHSVERFAHREN

Artikel 20

Ersuchen um Bildung einer Vergleichskommission

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens kann einen Antrag an den Kanzler richten, in dem er um Bildung einer Vergleichskommission für eine Streitigkeit zwischen sich und einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten ersucht. Zwei oder mehr Vertragsstaaten können auch gemeinsam einen Antrag an den Kanzler richten.
  2. Absatz 2,Die Bildung einer Vergleichskommission kann auch auf Grund einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten oder zwischen einem oder mehreren Vertragsstaaten und einem oder mehreren anderen KSZE-Teilnehmerstaaten beantragt werden. Die Vereinbarung wird dem Kanzler notifiziert.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2016

Gesetzesnummer

10001438

Dokumentnummer

NOR12015802

Alte Dokumentnummer

N1199654039J