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Art. 25

Fassungen
ab 14.01.1996 — BGBl. Nr. 127/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute14.01.1996 BGBl. Nr. 127/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

14.01.1996BGBl. Nr. 127/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 25

Ergebnis des Vergleichs

  1. Absatz eins,Gelangen die Streitparteien während des Verfahrens mit Hilfe der Vergleichskommission zu einer für alle Seiten annehmbaren Lösung, so halten sie die Bedingungen dieser Lösung in einem Ergebnisprotokoll fest, das von ihren Vertretern und den Mitgliedern der Kommission unterzeichnet wird. Mit der Unterzeichnung dieser Urkunde ist das Verfahren abgeschlossen. Der KSZE-Rat wird über den Ausschuß Hoher Beamter von dem erfolgreichen Vergleich unterrichtet.
  2. Absatz 2,Gelangt die Vergleichskommission zu der Auffassung, daß alle Gesichtspunkte der Streitigkeit und alle Möglichkeiten, eine Lösung herbeizuführen, geprüft worden sind, so arbeitet sie einen Schlußbericht aus. Dieser Bericht enthält die Vorschläge der Kommission zur friedlichen Beilegung der Streitigkeit.
  3. Absatz 3,Der Bericht der Vergleichskommission wird den Streitparteien notifiziert; diese verfügen über eine Frist von dreißig Tagen, um den Bericht zu prüfen und dem Vorsitzenden der Kommission mitzuteilen, ob sie bereit sind, die vorgeschlagene Lösung anzunehmen.
  4. Absatz 4,Nimmt eine Streitpartei die vorgeschlagene Lösung nicht an, so sind die anderen Parteien nicht länger an ihre eigene Annahme der Lösung gebunden.
  5. Absatz 5,Haben die Streitparteien die vorgeschlagene Lösung nicht innerhalb der in Absatz 3 festgelegten Frist angenommen, so wird der Bericht dem KSZE-Rat über den Ausschuß Hoher Beamter zugeleitet.
  6. Absatz 6,Ein Bericht zur sofortigen Notifikation des KSZE-Rates über den Ausschuß Hoher Beamter wird auch über die Umstände erstellt, unter denen eine Partei nicht zum Vergleichsverfahren erscheint oder ein Verfahren nach dessen Beginn verläßt.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2016

Gesetzesnummer

10001438

Dokumentnummer

NOR12015807

Alte Dokumentnummer

N1199654044J