Rechtstracker.at

Art. 27

Fassungen
ab 14.01.1996 — BGBl. Nr. 127/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute14.01.1996 BGBl. Nr. 127/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

14.01.1996BGBl. Nr. 127/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 27

Einem Schiedsgericht unterbreitete Fälle

  1. Absatz eins,Wird mittels Vereinbarung ein Ersuchen um ein Schiedsverfahren gestellt, so wird darin der Streitgegenstand angegeben. Gibt es keine völlige oder teilweise Übereinstimmung hinsichtlich des Streitgegenstands, so kann jede beteiligte Partei ihren eigenen Standpunkt zu dem Streitgegenstand darlegen.
  2. Absatz 2,Wird mittels eines Antrags ein Ersuchen um ein Schiedsverfahren gestellt, so werden darin der Streitgegenstand, der oder die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, gegen die sich der Antrag richtet, sowie die wesentlichen Punkte in sachlicher und rechtlicher Hinsicht angegeben, auf denen der Antrag beruht. Sobald der Antrag eingegangen ist, notifizert Anmerkung, richtig: notifiziert) der Kanzler dies dem oder den anderen in dem Antrag genannten Vertragsstaaten.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2016

Gesetzesnummer

10001438

Dokumentnummer

NOR12015809

Alte Dokumentnummer

N1199654046J