Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1996Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 33Artikel 33
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
KAPITEL VKAPITEL römisch fünf
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 33
Unterzeichnung und Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen liegt für die KSZE-Teilnehmerstaaten bei der Regierung Schwedens bis zum 31. März 1993 zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation.
(2)Absatz 2,Die KSZE-Teilnehmerstaaten, die dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, können ihm später beitreten.
(3)Absatz 3,Dieses Übereinkommen tritt zwei Monate nach Hinterlegung der zwölften Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(4)Absatz 4,Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der zwölften Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen zwei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(5)Absatz 5,Die Regierung Schwedens ist Verwahrer dieses Übereinkommens.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2016
Dokumentnummer
NOR12015815
Alte Dokumentnummer
N1199654052J