Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1996Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel 5
Unabhängigkeit der Mitglieder des Gerichtshofs und des Kanzlers
Die Schlichter, die Schiedsrichter und der Kanzler üben ihr Amt in völliger Unabhängigkeit aus. Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit geben sie eine Erklärung ab, daß sie ihre Befugnisse unparteiisch und gewissenhaft ausüben werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2016
Dokumentnummer
NOR12015787
Alte Dokumentnummer
N1199654024J