Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1996Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel 8
Entscheidungsfindungsverfahren
(1)Absatz eins,Die Entscheidungen des Gerichtshofs werden mit der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gefaßt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(2)Absatz 2,Die Entscheidungen des Präsidiums werden mit der Mehrheit seiner Mitglieder gefaßt.
(3)Absatz 3,Die Entscheidungen der Vergleichskommissionen und der Schiedsgerichte werden mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gefaßt; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4)Absatz 4,Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2016
Dokumentnummer
NOR12015790
Alte Dokumentnummer
N1199654027J