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Art. 8

Fassungen
ab 14.01.1996 — BGBl. Nr. 127/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute14.01.1996 BGBl. Nr. 127/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

14.01.1996BGBl. Nr. 127/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 8

Entscheidungsfindungsverfahren

  1. Absatz eins,Die Entscheidungen des Gerichtshofs werden mit der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gefaßt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  2. Absatz 2,Die Entscheidungen des Präsidiums werden mit der Mehrheit seiner Mitglieder gefaßt.
  3. Absatz 3,Die Entscheidungen der Vergleichskommissionen und der Schiedsgerichte werden mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gefaßt; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
  4. Absatz 4,Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2016

Gesetzesnummer

10001438

Dokumentnummer

NOR12015790

Alte Dokumentnummer

N1199654027J