Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Präventionsbeirat-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 572/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 71/1999Bundesgesetzblatt Nr. 572 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Zusammensetzung des Beirats, Bestellung und Abberufung seiner Mitglieder
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Dem Beirat gehören fünfzehn Mitglieder an. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres hat die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates zu bestellen und abzuberufen. Er bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder und Ersatzmitglieder den Vorsitzenden und dessen Vertreter.
(3)Absatz 3,Für je ein Mitglied kommt dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Justiz, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz ein Vorschlagsrecht zu. Die Länder haben das Recht, für zwei Mitglieder einstimmig Vorschläge zu erstatten. Für vier Mitglieder haben Organisationen, zu deren wesentlichen Aufgaben der Schutz von Menschen vor Gewalt zählt, ein Vorschlagsrecht.
(4)Absatz 4,Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates ist ehrenamtlich.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2011
Dokumentnummer
NOR12017171
alte Dokumentnummer
N1199910386E