Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Präventionsbeirat-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 572/1996Bundesgesetzblatt Nr. 572 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Protokolle
§ 7.Paragraph 7,
Über die Ergebnisse der Beratungen des Beirates sind Resümeeprotokolle zu erstellen. Von der überwiegenden Meinung abweichende Auffassungen bei Abstimmungen (§ 6) sind schriftlich festzuhalten. Über die Ergebnisse der Beratungen des Beirates sind Resümeeprotokolle zu erstellen. Von der überwiegenden Meinung abweichende Auffassungen bei Abstimmungen (Paragraph 6,) sind schriftlich festzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2011
Dokumentnummer
NOR12015966
alte Dokumentnummer
N1199658436J