Kurztitel
Verpackungsverordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 648/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2014Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2014,
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Anlage 1a
Beispiele für Verpackungen gemäß § 2 Abs. 1aBeispiele für Verpackungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins a
1. Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in § 2 Abs. 1 genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.1. Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.
Beispiele für dieses Kriterium
Gegenstände, die als Verpackungen gelten
Schachteln für Süßigkeiten
Klarsichtfolie um CD-Hüllen
Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten
Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt
2. Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, und „Einwegartikel“, die in befülltem Zustand abgegeben werden oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.
Beispiele für dieses Kriterium
Gegenstände, die als Verpackungen gelten
Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff
Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten
3. Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, gelten als Teil der Verpackung, in die sie integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.
Beispiele für dieses Kriterium
Gegenstände, die als Verpackungen gelten
Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind
Gegenstände, die als Teil der Verpackung gelten
Wimperntuschebürste als Bestandteil des Packungsverschlusses
Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind
Dosierhilfe als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von Waschmitteln