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Anl. 1a VerpackVO 1996

Fassungen
01.10.2006 bis 22.07.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1a01.10.200622.07.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verpackungsverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2014,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins a

Inkrafttretensdatum

01.10.2006

Außerkrafttretensdatum

22.07.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2014

Abkürzung

VerpackVO 1996

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anlage 1a

Beispiele für Verpackungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins a

1. Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.

Beispiele für dieses Kriterium

Gegenstände, die als Verpackungen gelten

  • Strichaufzählung
    Schachteln für Süßigkeiten
  • Strichaufzählung
    Klarsichtfolie um CD-Hüllen

Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten

  • Strichaufzählung
    Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt
  • Strichaufzählung
    Werkzeugkästen
  • Strichaufzählung
    Teebeutel
  • Strichaufzählung
    Wachsschichten um Käse
  • Strichaufzählung
    Wursthäute

2. Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, und „Einwegartikel“, die in befülltem Zustand abgegeben werden oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.

Beispiele für dieses Kriterium

Gegenstände, die als Verpackungen gelten

  • Strichaufzählung
    Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff
  • Strichaufzählung
    Einwegteller und -tassen
  • Strichaufzählung
    Frischhaltefolie
  • Strichaufzählung
    Frühstücksbeutel
  • Strichaufzählung
    Aluminiumfolie

Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten

  • Strichaufzählung
    Rührgerät
  • Strichaufzählung
    Einwegbestecke

3. Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, gelten als Teil der Verpackung, in die sie integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.

Beispiele für dieses Kriterium

Gegenstände, die als Verpackungen gelten

  • Strichaufzählung
    Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind
  • Strichaufzählung
    Gegenstände, die als Teil der Verpackung gelten
  • Strichaufzählung
    Wimperntuschebürste als Bestandteil des Packungsverschlusses
  • Strichaufzählung
    Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind
  • Strichaufzählung
    Heftklammern
  • Strichaufzählung
    Kunststoffumhüllung
  • Strichaufzählung
    Dosierhilfe als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von Waschmitteln

Schlagworte

Einwegtasse

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001464

Dokumentnummer

NOR40081924