Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verpackungsverordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 648/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2014Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 25 Abs. 2 Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 25, Absatz 2, Verpackungsverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2014,.
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Rücknahmepflicht für Warenreste
§ 16.Paragraph 16,
Hersteller und Importeure von Einweggeschirr und -besteck haben für diese Warenreste die Bestimmungen über Verkaufsverpackungen einzuhalten. Sofern der Hersteller oder Importeur diese Verpflichtung nicht durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfüllt, haben auch Vertreiber von Einweggeschirr und -besteck die Bestimmungen über Verkaufsverpackungen gemäß § 3 Abs. 1 und 6 und § 4 einzuhalten. Hersteller und Importeure von Einweggeschirr und -besteck haben für diese Warenreste die Bestimmungen über Verkaufsverpackungen einzuhalten. Sofern der Hersteller oder Importeur diese Verpflichtung nicht durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfüllt, haben auch Vertreiber von Einweggeschirr und -besteck die Bestimmungen über Verkaufsverpackungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 6 und Paragraph 4, einzuhalten.
Schlagworte
Einwegbesteck, Sammelsystem
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR40081918