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§ 9 VerpackVO 1996

Fassungen
01.12.1996 bis 31.12.2014 — BGBl. Nr. 648/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.12.199631.12.2014 BGBl. Nr. 648/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verpackungsverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2014,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.12.1996BGBl. Nr. 648/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2014

Abkürzung

VerpackVO 1996

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Tritt mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft und mit 1. September 1997 neuerlich in Kraft. vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 1997,)

Text

Führung des Großanfallstellenregisters

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat auf Grund der Meldung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ein Register der Großanfallstellen anzulegen und zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Das Register ist jeweils zum 1. April und 1. Oktober jeden Jahres zu aktualisieren; die Rechtswirksamkeit der Eintragung, Änderung oder Streichung tritt jeweils drei Monate später ein. Die erstmalige Veröffentlichung hat mit 1. Oktober 1997 zu erfolgen und wird mit 1. Jänner 1998 rechtswirksam.
  2. Absatz 2,Stellt der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie insbesondere auf Grund von Meldungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 4 fest, daß die Voraussetzungen für eine Großanfallstelle nicht gegeben sind, so ist diese Großanfallstelle nicht einzutragen oder aus dem Verzeichnis für Großanfallstellen zu streichen. Eine Streichung kann auch auf Antrag erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001464

Dokumentnummer

NOR12015978

Alte Dokumentnummer

N1199658843J