Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verpackungsverordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 648/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2014Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Tritt mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft und mit 1. September 1997 neuerlich in Kraft. (vgl. BGBl. II Nr. 232/1997)Tritt mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft und mit 1. September 1997 neuerlich in Kraft. vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 1997,)
Text
Führung des Großanfallstellenregisters
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat auf Grund der Meldung gemäß § 8 Abs. 1 ein Register der Großanfallstellen anzulegen und zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Das Register ist jeweils zum 1. April und 1. Oktober jeden Jahres zu aktualisieren; die Rechtswirksamkeit der Eintragung, Änderung oder Streichung tritt jeweils drei Monate später ein. Die erstmalige Veröffentlichung hat mit 1. Oktober 1997 zu erfolgen und wird mit 1. Jänner 1998 rechtswirksam.Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat auf Grund der Meldung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ein Register der Großanfallstellen anzulegen und zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Das Register ist jeweils zum 1. April und 1. Oktober jeden Jahres zu aktualisieren; die Rechtswirksamkeit der Eintragung, Änderung oder Streichung tritt jeweils drei Monate später ein. Die erstmalige Veröffentlichung hat mit 1. Oktober 1997 zu erfolgen und wird mit 1. Jänner 1998 rechtswirksam.
(2)Absatz 2,Stellt der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie insbesondere auf Grund von Meldungen gemäß § 8 Abs. 1 und 4 fest, daß die Voraussetzungen für eine Großanfallstelle nicht gegeben sind, so ist diese Großanfallstelle nicht einzutragen oder aus dem Verzeichnis für Großanfallstellen zu streichen. Eine Streichung kann auch auf Antrag erfolgen.Stellt der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie insbesondere auf Grund von Meldungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 4 fest, daß die Voraussetzungen für eine Großanfallstelle nicht gegeben sind, so ist diese Großanfallstelle nicht einzutragen oder aus dem Verzeichnis für Großanfallstellen zu streichen. Eine Streichung kann auch auf Antrag erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR12015978
Alte Dokumentnummer
N1199658843J