Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sitzungsgelder des Hörfunkbeirates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 20/2001).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,).
Text
§ 1. Jedem Mitglied des Hörfunkbeirates gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 100 S für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 900 S. Paragraph eins, Jedem Mitglied des Hörfunkbeirates gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 100 S für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 900 S.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009
Dokumentnummer
NOR12016121
Alte Dokumentnummer
N1199710374U