Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sitzungsgelder des Hörfunkbeirates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 20/2001).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,).
Text
§ 2. Zusätzlich zu dem in § 1 genannten Betrag gebührt an einem Tag jedem Mitglied, das in den Sitzungen den Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld von 300 S für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 2 400 S. Paragraph 2, Zusätzlich zu dem in Paragraph eins, genannten Betrag gebührt an einem Tag jedem Mitglied, das in den Sitzungen den Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld von 300 S für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 2 400 S.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009
Dokumentnummer
NOR12016122
Alte Dokumentnummer
N1199710375U