Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen (Bund – NÖ, Wien)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1997,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel XIIIArtikel römisch dreizehn
Geltungsdauer, Kündigung
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von den Vertragsparteien frühestens zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten schriftlich gekündigt werden.
(2)Absatz 2,Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen bei den anderen Vertragsparteien wirksam. Auf zivilrechtliche Verpflichtungen einer Vertragspartei oder der Nationalparkgesellschaft, die vor einer Kündigung im Sinne der vorliegenden Vereinbarung eingegangen wurden, werden ungeachtet der Kündigung die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung von den Vertragsparteien bis zur Beendigung der zivilrechtlichen Verpflichtung, längstens aber zehn Jahre, weiter angewandt. Im Falle einer Kündigung werden die Vertragsparteien die ihnen offenstehenden Möglichkeiten zur Lösung von zivilrechtlichen Verpflichtungen wahrnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2024
Dokumentnummer
NOR12016136
Alte Dokumentnummer
N1199710506I