Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen (Bund – NÖ, Wien)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1997,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel IXArtikel römisch neun
Wissenschaftlicher Beirat
(1)Absatz eins,Zur fachlichen Beratung der Nationalparkverwaltung wird ein Wissenschaftlicher Beirat eingerichtet. Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und höchstens 14 weiteren Mitgliedern. Ihm gehören jedenfalls Fachleute auf den Gebieten der Zoologie, der Botanik, der Limnologie, der Land- und Forstwirtschaft, der Raum- und Landschaftsplanung sowie der Wasserwirtschaft an.
(2)Absatz 2,Die Bestellung und Abberufung des Vorsitzenden und des Stellvertreters sowie der weiteren Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates erfolgt auf Vorschlag der Vertragsparteien einstimmig in der Generalversammlung der Nationalparkgesellschaft.
(3)Absatz 3,Voraussetzung für die Bestellung ist eine nachgewiesene wissenschaftliche Qualifikation auf Fachgebieten, die für den Nationalpark erforderlich sind. Die Bestellungsdauer beträgt maximal drei Jahre; wobei Wiederbestellung möglich ist. Ein begründeter Widerruf der Bestellung ist zulässig. Für die Tätigkeit im Wissenschaftlichen Beirat gebührt kein Entgelt. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten entsprechend der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung.Voraussetzung für die Bestellung ist eine nachgewiesene wissenschaftliche Qualifikation auf Fachgebieten, die für den Nationalpark erforderlich sind. Die Bestellungsdauer beträgt maximal drei Jahre; wobei Wiederbestellung möglich ist. Ein begründeter Widerruf der Bestellung ist zulässig. Für die Tätigkeit im Wissenschaftlichen Beirat gebührt kein Entgelt. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten entsprechend der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung.
(4)Absatz 4,Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und hat bei Bedarf Sitzungen abzuhalten. Weiters ist auf Verlangen einer Vertragspartei eine Sitzung einzuberufen. Zu den Sitzungen sind die Nationalparkgesellschaft sowie der geschäftsführende Ausschuß einzuladen.
Schlagworte
Raumplanung, BGBl. Nr. 133/1955
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2024
Dokumentnummer
NOR12016132
Alte Dokumentnummer
N1199710502I