Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
12.02.1997 bis 28.02.2002 — BGBl. II Nr. 42/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 112.02.199728.02.2002 BGBl. II Nr. 42/1997 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Errichtung einer Kommission zum Schutz des Informationsaustausches mit Internationalen Organisationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

12.02.1997BGBl. II Nr. 42/1997

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Einsetzung der Kommission

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten wird eine Kommission zur Gewährleistung der Sicherheit vertraulicher Informationen eingerichtet, welche insbesondere im Bereich der Friedenssicherung, der humanitären Hilfeleistung und der Katastrophenhilfe mit Internationalen Organisationen ausgetauscht werden.
  2. Absatz 2,Als „vertrauliche Informationen“ sind jene Informationen anzusehen, die gemäß völkerrechtlichen Vereinbarungen mit den jeweiligen internationalen Organisationen als „klassifizierte Informationen“ bezeichnet werden und als Verschlußsachen zu behandeln sind.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10001473

Dokumentnummer

NOR12016186

Alte Dokumentnummer

N1199713903H