Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung einer Kommission zum Schutz des Informationsaustausches mit Internationalen Organisationen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 42/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Einsetzung der Kommission
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten wird eine Kommission zur Gewährleistung der Sicherheit vertraulicher Informationen eingerichtet, welche insbesondere im Bereich der Friedenssicherung, der humanitären Hilfeleistung und der Katastrophenhilfe mit Internationalen Organisationen ausgetauscht werden.
(2)Absatz 2,Als „vertrauliche Informationen“ sind jene Informationen anzusehen, die gemäß völkerrechtlichen Vereinbarungen mit den jeweiligen internationalen Organisationen als „klassifizierte Informationen“ bezeichnet werden und als Verschlußsachen zu behandeln sind.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Dokumentnummer
NOR12016186
Alte Dokumentnummer
N1199713903H