Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
12.02.1997 bis 28.02.2002 — BGBl. II Nr. 42/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 212.02.199728.02.2002 BGBl. II Nr. 42/1997 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Errichtung einer Kommission zum Schutz des Informationsaustausches mit Internationalen Organisationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

12.02.1997BGBl. II Nr. 42/1997

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Aufgaben

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Kommission hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Beratung der zuständigen Bundesminister bei der Erstellung abgestimmter Verschlußordnungen;
    2. Ziffer 2
      Vorbereitung der erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Austausches vertraulicher Informationen zwischen Österreich und internationalen Organisationen in Durchführung der mit diesen über den Schutz und die Sicherheit vertraulicher Informationen getroffenen Vereinbarungen sowie die Beratung der zuständigen Bundesminister zu diesem Zweck;
    3. Ziffer 3
      Vorbereitung der Regelung des Zugangs zu vertraulichen Informationen;
    4. Ziffer 4
      Vorbereitung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von vertraulichen Informationen;
    5. Ziffer 5
      Vorbereitung von Maßnahmen zur Vorbeugung und Verfolgung von Verstößen gegen die Sicherheit vertraulicher Informationen sowie Beratung der zuständigen Bundesminister zu diesem Zweck;
    6. Ziffer 6
      Vorbereitung von Verwaltungsübereinkommen mit internationalen Organisationen in Fragen der Sicherheit vertraulicher Informationen.
  2. Absatz 2,Die für die Überwachung des Austausches vertraulicher Informationen mit internationalen Organisationen und zur Aufrechterhaltung der diesbezüglichen Kontakte zuständige Dienststelle im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten hat mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Die Dienststelle hat der Kommission Einsicht in die vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu führende Registratur über den Austausch vertraulicher Informationen zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10001473

Dokumentnummer

NOR12016187

Alte Dokumentnummer

N1199713904H