Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
12.02.1997 bis 28.02.2002 — BGBl. II Nr. 42/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 312.02.199728.02.2002 BGBl. II Nr. 42/1997 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Errichtung einer Kommission zum Schutz des Informationsaustausches mit Internationalen Organisationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

12.02.1997BGBl. II Nr. 42/1997

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Vorsitz und Zusammensetzung der Kommission

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Kommission gehören jeweils ein für Fragen der Informationssicherheit zuständiger Beamter des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Inneres sowie des Bundesministeriums für Landesverteidigung an. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  2. Absatz 2,Der Kommission dürfen nur Mitglieder angehören, deren besondere Vertrauenswürdigkeit und Verläßlichkeit nachgewiesen ist.
  3. Absatz 3,Die Bestellung und Abberufung der in Absatz eins, genannten Mitglieder erfolgt durch den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten. Soweit es sich dabei um Beamte aus dem Planstellenbereich eines anderen Bundesministeriums handelt, bedarf dies eines Vorschlags des jeweiligen Bundesministers.
  4. Absatz 4,Vorsitzender der Kommission ist das aus dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, stellvertretender Vorsitzender das aus dem Planstellenbereich des Bundeskanzleramts bestellte Mitglied der Kommission.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10001473

Dokumentnummer

NOR12016188

Alte Dokumentnummer

N1199713905H