Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung einer Kommission zum Schutz des Informationsaustausches mit Internationalen Organisationen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 42/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Einberufung von Sitzungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Vorsitzende beruft die Kommission zu Sitzungen ein. Sobald ein Mitglied der Kommission oder ein zuständiger Bundesminister darum ersucht, hat der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter oder bei deren Verhinderung der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten innerhalb von einer Woche, bei Gefahr in Verzug innerhalb von 24 Stunden, eine Sitzung einzuberufen.
(2)Absatz 2,Mit der Sitzungseinladung ist den Mitgliedern der Kommission eine Tagesordnung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Dokumentnummer
NOR12016189
Alte Dokumentnummer
N1199713906H