Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
12.02.1997 bis 28.02.2002 — BGBl. II Nr. 42/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 412.02.199728.02.2002 BGBl. II Nr. 42/1997 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Errichtung einer Kommission zum Schutz des Informationsaustausches mit Internationalen Organisationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

12.02.1997BGBl. II Nr. 42/1997

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Einberufung von Sitzungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende beruft die Kommission zu Sitzungen ein. Sobald ein Mitglied der Kommission oder ein zuständiger Bundesminister darum ersucht, hat der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter oder bei deren Verhinderung der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten innerhalb von einer Woche, bei Gefahr in Verzug innerhalb von 24 Stunden, eine Sitzung einzuberufen.
  2. Absatz 2,Mit der Sitzungseinladung ist den Mitgliedern der Kommission eine Tagesordnung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10001473

Dokumentnummer

NOR12016189

Alte Dokumentnummer

N1199713906H