Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung einer Kommission zum Schutz des Informationsaustausches mit Internationalen Organisationen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 42/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Einsichtnahme
§ 6.Paragraph 6,
Den Mitgliedern der Kommission ist insoweit Einblick in die vertraulichen Informationen, die bei der in § 2 Abs. 2 genannten Registratur aufliegen, zu gewähren, als sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Den Mitgliedern der Kommission ist insoweit Einblick in die vertraulichen Informationen, die bei der in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Registratur aufliegen, zu gewähren, als sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Dokumentnummer
NOR12016191
Alte Dokumentnummer
N1199713908H