Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung einer Kommission zum Schutz des Informationsaustausches mit Internationalen Organisationen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 42/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Geschäftsordnung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist binnen acht Wochen ab Konstituierung der Kommission einvernehmlich zu erlassen.
(2)Absatz 2,In der Geschäftsordnung sind insbesondere zu regeln:
die Gewährleistung der Vertraulichkeit der Beratungen;
die Regelung der Einsichtnahme in die bei der Registratur gemäß § 2 Abs. 2 aufliegenden vertraulichen Informationen;die Regelung der Einsichtnahme in die bei der Registratur gemäß Paragraph 2, Absatz 2, aufliegenden vertraulichen Informationen;
Kriterien für die Freigabe von internen Informationen der Kommission.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Dokumentnummer
NOR12016193
Alte Dokumentnummer
N1199713910H