Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1997,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 10
Berechnung von Landesquoten
(1)Absatz eins,Die Beiträge des Bundes gemäß Art. 8 Abs. 1 Z 1 und 2 und die Beiträge der Länder gemäß Art. 8 Abs. 2 sind im Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze jeweils in Landesquoten aufzuteilen und an die Länder (Landesfonds) zu überweisen:Die Beiträge des Bundes gemäß Artikel 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und die Beiträge der Länder gemäß Artikel 8, Absatz 2, sind im Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze jeweils in Landesquoten aufzuteilen und an die Länder (Landesfonds) zu überweisen:
Burgenland | 2,572% |
Kärnten | 6,897% |
Niederösterreich | 14,451% |
Oberösterreich | 13,692% |
Salzburg | 6,429% |
Steiermark | 12,884% |
Tirol | 7,982% |
Vorarlberg | 3,717% |
Wien | 31,376% |
| 100,000% |
| |
(2)Absatz 2,Die Beiträge des Bundes gemäß Art. 8 Abs. 1 Z 3 sind im Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze jeweils in Landesquoten aufzuteilen und an die Länder (Landesfonds) zu überweisen:Die Beiträge des Bundes gemäß Artikel 8, Absatz eins, Ziffer 3, sind im Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze jeweils in Landesquoten aufzuteilen und an die Länder (Landesfonds) zu überweisen:
Burgenland | 2,559% |
Kärnten | 6,867% |
Niederösterreich | 14,406% |
Oberösterreich | 13,677% |
Salzburg | 6,443% |
Steiermark | 12,869% |
Tirol | 8,006% |
Vorarlberg | 3,708% |
Wien | 31,465% |
| 100,000% |
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(3)Absatz 3,Die Beiträge des Bundes gemäß Art. 8 Abs. 1 Z 4 sind gemäß der nachfolgenden Bestimmungen aufzuteilen:Die Beiträge des Bundes gemäß Artikel 8, Absatz eins, Ziffer 4, sind gemäß der nachfolgenden Bestimmungen aufzuteilen:
Zunächst sind von den 1 750 Millionen Schilling jährlich folgende Vorweganteile abzuziehen:
50 Millionen Schilling für das Bundesland (den Landesfonds) Oberösterreich
60 Millionen Schilling für das Bundesland (den Landesfonds) Steiermark
50 Millionen Schilling für das Bundesland (den Landesfonds) Tirol
Sodann sind von den verbleibenden 1 590 Millionen Schilling die Mittel zur Förderung des Transplantationswesens im Ausmaß von 30 Millionen Schilling jährlich und die Mittel für die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und von Grundlagenarbeit im Ausmaß von 30 Millionen Schilling jährlich abzuziehen und vom Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz einzubehalten und gemäß Art. 16 und 17 zu verwenden. Von dem sodann verbleibenden Betrag sind weiters allfällige, für Anstaltspflege im Ausland aufzuwendende Mittel jährlich abzuziehen und gemäß Art. 27 Abs. 3 zu verwenden.Sodann sind von den verbleibenden 1 590 Millionen Schilling die Mittel zur Förderung des Transplantationswesens im Ausmaß von 30 Millionen Schilling jährlich und die Mittel für die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und von Grundlagenarbeit im Ausmaß von 30 Millionen Schilling jährlich abzuziehen und vom Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz einzubehalten und gemäß Artikel 16 und 17 zu verwenden. Von dem sodann verbleibenden Betrag sind weiters allfällige, für Anstaltspflege im Ausland aufzuwendende Mittel jährlich abzuziehen und gemäß Artikel 27, Absatz 3, zu verwenden.
Sofern ein Mehrbedarf an Transplantationsmitteln von über 30 Millionen Schilling besteht, sind hiefür bis höchstens 40 Millionen Schilling einzubehalten.
Die nach dem Abzug gemäß Z 2 und 3 verbleibenden Mittel sind entsprechend der Volkszahl gemäß ordentlicherDie nach dem Abzug gemäß Ziffer 2 und 3 verbleibenden Mittel sind entsprechend der Volkszahl gemäß ordentlicher
Volkszählung 1991, wobei die entsprechenden Prozentsätze auf drei Kommastellen kaufmännisch gerundet zu errechnen sind, den Ländern (Landesfonds) nach Maßgabe des Art. 24 Abs. 2 und 6 zu überweisen.Volkszählung 1991, wobei die entsprechenden Prozentsätze auf drei Kommastellen kaufmännisch gerundet zu errechnen sind, den Ländern (Landesfonds) nach Maßgabe des Artikel 24, Absatz 2 und 6 zu überweisen.
Im Ausmaß der Landesquoten gemäß Z 4 sind allenfalls in einem Rechnungsjahr nicht ausgeschöpfte Mittel zur Förderung des Transplantationswesens und für die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und Grundlagenarbeit den einzelnen Ländern (Landesfonds) zuzuteilen.Im Ausmaß der Landesquoten gemäß Ziffer 4, sind allenfalls in einem Rechnungsjahr nicht ausgeschöpfte Mittel zur Förderung des Transplantationswesens und für die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und Grundlagenarbeit den einzelnen Ländern (Landesfonds) zuzuteilen.
(4)Absatz 4,Die bundesgesetzliche Regelung gemäß Art. 7 Z 2 wird vorsehen, daß die Beiträge der Gemeinden länderweise entsprechend den in Abs. 1 genannten Anteilen verteilt werden.Die bundesgesetzliche Regelung gemäß Artikel 7, Ziffer 2, wird vorsehen, daß die Beiträge der Gemeinden länderweise entsprechend den in Absatz eins, genannten Anteilen verteilt werden.
(5)Absatz 5,Die Mittel der Sozialversicherung für die Jahre 1997 bis einschließlich 2000
gemäß Art. 9 Abs. 1 bis 6 sind unter Anwendung des folgenden Gesamtschlüssels zu verteilen:gemäß Artikel 9, Absatz eins bis 6 sind unter Anwendung des folgenden Gesamtschlüssels zu verteilen:
Burgenland | 2,426210014% |
Kärnten | 7,425630646% |
Niederösterreich | 14,377317701% |
Oberösterreich | 17,448140331% |
Salzburg | 6,441599507% |
Steiermark | 14,549590044% |
Tirol | 7,696467182% |
Vorarlberg | 4,114811946% |
Wien | 25,520232629% |
| 100,000000000% |
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gemäß Art. 9 Abs. 8 verbleiben dem Landesfonds.gemäß Artikel 9, Absatz 8, verbleiben dem Landesfonds.
(6)Absatz 6,Anfallende Vermögenserträge für die Mittel gemäß Art. 8 Abs. 1 Z 4 sind entsprechend der gemäß Abs. 3 Z 4 errechneten Prozentsätze an die Länder (Landesfonds) zu überweisen.Anfallende Vermögenserträge für die Mittel gemäß Artikel 8, Absatz eins, Ziffer 4, sind entsprechend der gemäß Absatz 3, Ziffer 4, errechneten Prozentsätze an die Länder (Landesfonds) zu überweisen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Dokumentnummer
NOR12016295
Alte Dokumentnummer
N1199748437L