Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
01.01.1997 bis 31.12.2000 — BGBl. I Nr. 111/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1001.01.199731.12.2000 BGBl. I Nr. 111/1997 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1997,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. I Nr. 111/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 10

Berechnung von Landesquoten

  1. Absatz eins,Die Beiträge des Bundes gemäß Artikel 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und die Beiträge der Länder gemäß Artikel 8, Absatz 2, sind im Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze jeweils in Landesquoten aufzuteilen und an die Länder (Landesfonds) zu überweisen:

Burgenland

2,572%

Kärnten

6,897%

Niederösterreich

14,451%

Oberösterreich

13,692%

Salzburg

6,429%

Steiermark

12,884%

Tirol

7,982%

Vorarlberg

3,717%

Wien

31,376%

 

100,000%

  1. Absatz 2,Die Beiträge des Bundes gemäß Artikel 8, Absatz eins, Ziffer 3, sind im Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze jeweils in Landesquoten aufzuteilen und an die Länder (Landesfonds) zu überweisen:

Burgenland

2,559%

Kärnten

6,867%

Niederösterreich

14,406%

Oberösterreich

13,677%

Salzburg

6,443%

Steiermark

12,869%

Tirol

8,006%

Vorarlberg

3,708%

Wien

31,465%

 

100,000%

  1. Absatz 3,Die Beiträge des Bundes gemäß Artikel 8, Absatz eins, Ziffer 4, sind gemäß der nachfolgenden Bestimmungen aufzuteilen:
    1. Ziffer eins
      Zunächst sind von den 1 750 Millionen Schilling jährlich folgende Vorweganteile abzuziehen:
      1. Litera a
        50 Millionen Schilling für das Bundesland (den Landesfonds) Oberösterreich
      2. Litera b
        60 Millionen Schilling für das Bundesland (den Landesfonds) Steiermark
      3. Litera c
        50 Millionen Schilling für das Bundesland (den Landesfonds) Tirol
    2. Ziffer 2
      Sodann sind von den verbleibenden 1 590 Millionen Schilling die Mittel zur Förderung des Transplantationswesens im Ausmaß von 30 Millionen Schilling jährlich und die Mittel für die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und von Grundlagenarbeit im Ausmaß von 30 Millionen Schilling jährlich abzuziehen und vom Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz einzubehalten und gemäß Artikel 16 und 17 zu verwenden. Von dem sodann verbleibenden Betrag sind weiters allfällige, für Anstaltspflege im Ausland aufzuwendende Mittel jährlich abzuziehen und gemäß Artikel 27, Absatz 3, zu verwenden.
    3. Ziffer 3
      Sofern ein Mehrbedarf an Transplantationsmitteln von über 30 Millionen Schilling besteht, sind hiefür bis höchstens 40 Millionen Schilling einzubehalten.
    4. Ziffer 4
      Die nach dem Abzug gemäß Ziffer 2 und 3 verbleibenden Mittel sind entsprechend der Volkszahl gemäß ordentlicher
      Volkszählung 1991, wobei die entsprechenden Prozentsätze auf drei Kommastellen kaufmännisch gerundet zu errechnen sind, den Ländern (Landesfonds) nach Maßgabe des Artikel 24, Absatz 2 und 6 zu überweisen.
    5. Ziffer 5
      Im Ausmaß der Landesquoten gemäß Ziffer 4, sind allenfalls in einem Rechnungsjahr nicht ausgeschöpfte Mittel zur Förderung des Transplantationswesens und für die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und Grundlagenarbeit den einzelnen Ländern (Landesfonds) zuzuteilen.
  2. Absatz 4,Die bundesgesetzliche Regelung gemäß Artikel 7, Ziffer 2, wird vorsehen, daß die Beiträge der Gemeinden länderweise entsprechend den in Absatz eins, genannten Anteilen verteilt werden.
  3. Absatz 5,Die Mittel der Sozialversicherung für die Jahre 1997 bis einschließlich 2000
    1. Ziffer eins
      gemäß Artikel 9, Absatz eins bis 6 sind unter Anwendung des folgenden Gesamtschlüssels zu verteilen:

Burgenland

2,426210014%

Kärnten

7,425630646%

Niederösterreich

14,377317701%

Oberösterreich

17,448140331%

Salzburg

6,441599507%

Steiermark

14,549590044%

Tirol

7,696467182%

Vorarlberg

4,114811946%

Wien

25,520232629%

 

100,000000000%

  1. Ziffer 2
    gemäß Artikel 9, Absatz 8, verbleiben dem Landesfonds.
  1. Absatz 6,Anfallende Vermögenserträge für die Mittel gemäß Artikel 8, Absatz eins, Ziffer 4, sind entsprechend der gemäß Absatz 3, Ziffer 4, errechneten Prozentsätze an die Länder (Landesfonds) zu überweisen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

10001479

Dokumentnummer

NOR12016295

Alte Dokumentnummer

N1199748437L