Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1997,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 16
Förderung des Transplantationswesens
(1)Absatz eins,Beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz ist eine Clearingstelle mit dem Ziel, eine überregionale Mittelverteilung an die Leistungserbringer für die Organgewinnung einschließlich der Vorbereitung und Transporte sowie für die HLA-A,B-Typisierung der zu registrierenden potentiellen Knochenmarkspender zu gewährleisten, zu errichten.
(2)Absatz 2,Diese Clearingstelle ist wie folgt zu dotieren:
Jährlich mit 30 Millionen Schilling, sofern ein Bedarf von über 30 Millionen Schilling besteht mit bis zu höchstens 40 Millionen Schilling.
Die Aufbringung der Mittel gemäß Z 1 erfolgt entsprechend der Bestimmungen des Art. 10 Abs. 3 Z 2.Die Aufbringung der Mittel gemäß Ziffer eins, erfolgt entsprechend der Bestimmungen des Artikel 10, Absatz 3, Ziffer 2,
Die Entscheidung über einen allfälligen Mehrbedarf an Mitteln zur Förderung des Transplantationswesens gemäß Art. 10 Abs. 3 Z 3 obliegt der Strukturkommission.Die Entscheidung über einen allfälligen Mehrbedarf an Mitteln zur Förderung des Transplantationswesens gemäß Artikel 10, Absatz 3, Ziffer 3, obliegt der Strukturkommission.
(3)Absatz 3,Die Mittel laut Abs. 2 sind gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu verteilen:Die Mittel laut Absatz 2, sind gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu verteilen:
Organgewinnung:
Für die Organgewinnung sind folgende Kostenersätze zu leisten:
17 000 S | Entnahmekosten Niere |
34 000 S | Entnahmekosten Leber |
34 000 S | Entnahmekosten Herz |
34 000 S | Entnahmekosten Lunge |
8 500 S | Transportkosten Niere |
26 500 S | Transportkosten Leber |
26 500 S | Transportkosten Herz |
26 500 S | Transportkosten Lunge |
| |
Die Kostenersätze gemäß lit. a sind jeweils an die Leistungserbringer (Kostenträger), welche die nachstehend angeführten Einzelleistungen im Verlaufe einer Explantation erbringen, im nachfolgenden Ausmaß zu verteilen:Die Kostenersätze gemäß Litera a, sind jeweils an die Leistungserbringer (Kostenträger), welche die nachstehend angeführten Einzelleistungen im Verlaufe einer Explantation erbringen, im nachfolgenden Ausmaß zu verteilen:
– Intensivbetreuung des Spenders und Laborbefundung | 37,1% |
– Spezialdiagnostik (Ultraschall usw.) | 12,9% |
– Hirntoddiagnostik | 3,2% |
– HLA-Bestimmung | 19,4% |
– Organentnahme (operative Leistung) | 12,9% |
– Koordination und Organisation Transplantationskoordinator | 6,5% |
– ÖBIG-Transplant | 8,0% |
| 100,0% |
| |
Knochenmarkspende (HLA-A,B-Typisierung):
An die für die Typisierung und Knochenmarkspenderbetreuung geeigneten Laboratorien ist folgender Kostenersatz zu leisten:
2 500 S | HLA-A,B-Typisierung. |
| |
Zusätzlich sind an die Organisation „Knochenmarkspende Österreich“ jährlich pro HLA-A,B-Typisierung 250 S, jedoch insgesamt höchstens 500 000 S zu leisten.
Die Abrechnung der Beitragsleistungen hat jeweils bis 30. April des Folgejahres zu erfolgen. Allenfalls nicht ausgeschöpfte Mittel sind entsprechend der Volkszahl gemäß ordentlicher Volkszählung 1991 an die einzelnen Länder (Landesfonds) zu überweisen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Dokumentnummer
NOR12016301
Alte Dokumentnummer
N1199748443L