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Art. 20

Fassungen
01.01.1997 bis 31.12.2000 — BGBl. I Nr. 111/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2001.01.199731.12.2000 BGBl. I Nr. 111/1997 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1997,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. I Nr. 111/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 20

Erhebungen und Einschaurechte

  1. Absatz eins,Den Organen des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz und von diesen beauftragten nichtamtlichen Sachverständigen ist es gestattet, Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf der Krankenanstalten gemäß Artikel 2, durchzuführen und in die die Betriebsführung der Krankenanstalten betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen. Der Bund ist verpflichtet, den Ländern (Landesfonds) über die Ergebnisse zu berichten und Vorschläge für Verbesserungen und Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist zu erstatten.
  2. Absatz 2,In der Strukturkommission und in den Landeskommissionen sind den Vertretern des Bundes, der Länder und der Sozialversicherung auf Verlangen Auskünfte über finanzierungsrelevante Angelegenheiten von den beteiligten Finanzierungspartnern zu erteilen.
  3. Absatz 3,Der Bund verpflichtet sich, entsprechende gesetzliche Bestimmungen zu schaffen, die es den Ländern (Landesfonds) gestatten, Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf der Krankenanstalten gemäß Artikel 2, durchzuführen und in die die Betriebsführung der Krankenanstalt betreffenden Unterlagen (zB Krankengeschichten) durch eigene oder beauftragte Organe Einsicht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

10001479

Dokumentnummer

NOR12016305

Alte Dokumentnummer

N1199748447L